SV Barfelde von 1962 e.V.

Informationen

Hier erhalten Sie nützliche Informationen rund um das Sportschießen,
z.B. zum Waffenrecht

Auf den folgenden Seiten möchten wir Sie mit vielen nützlichen Informationen für den Sportschützen versorgen:

Neues Waffenrecht

Das am 01.04.2008 neu in Kraft getretene Waffengesetz hat auch für die Sportschützen eine Vielzahl von Veränderungen mit sich gebracht, die im täglichen Vereinsleben beachtet werden müssen. Einen lückenlosen Überblick zu den Neuerungen bietet Ihnen der Deutsche Schützenbund auf seinen Internetseiten.

Nach dem neuen Waffengesetz bestehen mehrere Voraussetzungen für den Besitz und den Erwerb erlaubnispflichtiger Schusswaffen:

  • Altersgrenzen: 18 bzw. 21 Jahre (waffenabhängig)
  • ärztliches Zeugnis über die geistige Eignung: bis zum 25. Lebensjahr
  • Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG)
  • persönliche Eignung (§ 6 WaffG)
  • Sachkunde (§ 7 WaffG)
  • Bedürfnis (§ 14 WaffG): 12monatige Mitgliedschaft in Schießsportverein und Erfordernis der Waffe für das Sportschießen

Nur bei Vorliegen aller Voraussetzungen kann eine Waffenbesitzkarte erteilt werden!

Schießen / Altersgrenze (§ 27 WaffG)

Nach dem Waffengesetz darf auf Schießstätten ohne Erlaubnis geschossen werden:

  • ab 12 Jahren: mit Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen
  • ab 14 Jahren: mit allen sonstigen Waffen bei vorliegender Einverständniserklärung des Sorgeberechtigten oder dessen Anwesenheit und Beaufsichtigung durch eine zur Kinder- und Jugendarbeit befähigte Person
  • ab 16 Jahren: ohne Beschränkung
  • NEU-NEU- ab 01.08.2009
  • Minderjährige, die 14 aber noch nicht 18 Jahre alt sind, dürfen mit Einverständnis des Sorgeberechtigten, nur noch mit Schusswaffen im Kaliber 5,6mm (.22 lfb) für Munition mit Randfeuerzündung schießen, wenn die Energie nicht mehr als 200 Joules beträgt. Im Bereich der Sportschützen ist die Erlaubnis also auf KK-Gewehre und KK-Pistolen beschränkt.

Führen /Transport (§ 12 WaffG)

Erlaubnisfrei ist das Führen auf einer Schießstätte oder wenn die Schusswaffe nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen im Zusammenhang mit dem Bedürfnis umfassten Zweck befördert wird.

Nicht schussbereit heißt, dass die Waffe nicht geladen sein darf; es dürfen weder Munition noch Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Maganzin oder im Patronen- oder Geschoßlager sein. Der gemeinsame Transport von Waffen und Munition ist zulässig.

Nicht zugriffsbereit ist eine Waffe dann, wenn sie

- nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann (d.h. mit wenigen[=3 oder weniger] Handgriffen)
- im einem verschlossenen Behältnis mitgeführt (d.h. in einem zusätzlich gegen das einfache öffnen gesicherten Behältnis, z.B. durch ein Schloss oder im abgeschlossenen Kofferraum)